Samstag, 10. September 2011

Umgangskosten bei Unterhalt

Bei der Festsetzung von Unterhalt gilt:
Angemessene Umgangskosten* sind vorweg vom Einkommen abzuziehen bzw. der Selbstbehalt ist entsprechend zu erhöhen.
Da nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung oft kein unberücksichtigtes Einkommen verbleibt, ist dies notwendig, um den Schutz der Familie zu gewährleisten. Gerade bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Unterhaltsschuldner die zur Aufrechterhaltung der Umgangskontakte notwendigen Mittel verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - FamRZ 2003, 1370; BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706; BGH, Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477).

Als angemessene Umgangskosten dürften unserer Meinung nach betrachtet werden:

1. Anteilige Kosten für Vorhaltung eines Kinderzimmers pro Kind (Kopfteilung)
2. Tagessatzmäßiger Lebenshaltung- und Versorgungsbetrag für das Kind in gleicher Höhe wie beim anderen Elternteil (= maßgebl. Unterhaltsatz / 30 Tage x Zahl der Umgangstage) gefordert wird
3. Fahrtkosten für die Abholung - je nach Alter für beide oder mind. für Kind, wenn dieses selbst fährt. Bahnkosten oder mind. 20 Cent pro Km. Ab DDT5 dürfte evtl. auch 30 Cent pro Km oder Bahn 1. Klasse angemessen sein.
4. Mehraufwand wegen umgangsbedingter Alleinerziehung

Donnerstag, 24. März 2011

Temporäre Bedarfsgemeinschaft mit Vater

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun mit einem Beschluß geklärt, dass ein Kind anteiligen Regelsatz für die Zeiten des Umgangs mit dem anderen Elternteil erhält:

"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom X.X.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom X.X.2005 verurteilt, an den Kläger [Kind]- als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für die Zeit vom X.X.2006 bis X.X.2009 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag bei seinem Vater nach den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu zahlen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen."

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Verkündet am 20.01.2011 (noch nicht rechtskräftig)
Az.:L 7 AS 119108 in Folge von Az.:.S 32 (12)AS 72/05 SG Duisburg

Beschämend, dass für diese einfache Frage so lange gebraucht wurde und das Kind in dieser Zeit komplett ohne jede Unterstützung des angeblichen Sozialstaates war.