tag:blogger.com,1999:blog-71756531211606375802024-03-12T17:31:41.488-07:00UmgangskostenMichael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.comBlogger19125tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-31502342363888179792014-05-20T15:14:00.000-07:002014-05-20T15:20:20.105-07:00BSG B 14 AS 53/12 R Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht absetzbar Ohne mündliche Verhandlung hatte das Bundessozialgericht am 20.02.2014 entschieden, ob auch Unterhaltsrückstände, die über den laufenden Kindesunterhalt hinaus gezahlt werden, zu den Absetzbeträgen beim Erwerbseinkommen zählen.
<i>- B 14 AS 53/12 R - 1. D., 2. M. ./. Jobcenter Ludwigslust - Parchim
Strittig ist die Höhe des vom beklagten Jobcenter den Klägern zu zahlenden Alg II im Hinblick auf die Berücksichtigung von Zahlungen des Klägers zu 2 auf Unterhaltsrückstände als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF, § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II nF).</i>
Nach der nunmehr bekannt gewordenen <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Datum=2014-2&nr=13404&pos=6&anz=17">Entscheidung</a>, sind diese Beträge nicht absetzbar. Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-80740823766698955372014-04-03T17:10:00.001-07:002014-04-03T17:17:49.374-07:00Jobcenter muss Reisekosten für Umgang in Indonesien tragenWeil dieser Staat einer Mutter das verbringen eines Kindes auch ans andere Ende der Welt erlaubt, musste das Landessozialgericht Essen entscheiden:
Dreiwöchige Reise muss zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit zehnjährigem Sohn finanziert werden
Essen. In einem Eilverfahren <a href="http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Jobcenter_muss_Reisekosten_nach_Indonesien_uebernehmen/index.php">(Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER)</a> hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter verpflichtet, eine Reise nach Indonesien zu finanzieren. Dort lebt der zehnjährige Sohn des Antragstellers.
Der Sohn ist vor einigen Jahren ohne Zustimmung des Antragstellers mit der Mutter nach Indonesien gezogen. Der Antragsteller pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt zu ihm. Da ihm die finanziellen Mittel zur Durchführung einer Reise nach Indonesien (insbesondere Flugkosten, Verpflegungskosten, Transferkosten, Reisegebühren und Unterkunft) fehlten, beantragte er entsprechende Mittel bei Jobcenter.
Daher gab ihm nun das Landessozialgericht in einer <a href="http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Jobcenter_muss_Reisekosten_nach_Indonesien_uebernehmen/index.php">Eilentscheidung </a>recht.
Ähnlich Entscheidungen gab es bereits vorher, in Bezug auf Umgangskontakte in <a href="http://umgangs.blogspot.de/2012/06/umgangsrecht-des-kindes-nur-nach.html">USA, Los Angeles (LSG Rheinland-Pfalz)</a> und Australien (LSG Berlin-Brandenburg). Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-24051512339956773042013-05-28T17:13:00.001-07:002013-05-28T17:19:21.305-07:00Soll ein Kind beim Umgangsvater hungern? B 14 AS 50/12 RDas Sozialgericht in Düsseldorf hatte festgestellt, dass ein Kind auch etwas zu essen braucht, wenn es sich zwecks Umgang beim bedürftigen Vater aufhält. Das könnte man zwar für normal halten, aber die Gerichte müssen sich mit solchen Fragen beschäftigen, weil die Politik die Existenz von Vater-Kind-Familien komplett bei der HartzIV-Gesetzgebung unterschlagen hat.
Nun hat eben das Gericht gemeint, ja 1/30 des Regelsatzes sind pro Tag des Aufenthaltes sind angemessen (Nun teilen wir diese Meinung zwar nicht ganz, weil wir uns ein 6/30stel Kinderbett nicht vorstellen können oder ein 6/30stel Kinderfahrrad nicht für besonders verkehrssicher halten). Aber das Gericht hat eben mal so entschieden.
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Allerdings gönnt das Jobcenter einem Vater das Schwarze unter den Nägeln nicht und einem Kind nicht sein Existenzminimum, dort wo es sich aufhält. Daher ist das Jobcenter in Revision gegangen, weil es lieber alles Geld fürs Kind an die Muttis bezahlt, auf Vermutung hin auch für die Alleinerziehung abwesender Kinder.
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Nun wird vorrausichtlich am 12.6.2013 das Bundessozialgericht zu folgender Frage die Mängel des Gesetzgebers ausbessern müssen:
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<i>B 14 AS 50/12 R
Vorinstanz: SG Düsseldorf, S 21 AS 3986/10 WA
Hat ein minderjähriges Kind für die Kalendertage des mehr als zwölfstündigen Aufenthalts im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils (temporäre Bedarfsgemeinschaft) auch dann einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn es als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil für diese Tage bereits Sozialgeld erhalten hat, das nicht an den getrennt lebenden Elternteil weitergeleitet worden ist?</i>
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Wenn ich so dämlich wie das Jobcenter wäre, würde ich fragen: Muss ich dem Finanzamt Geld nochmal zahlen, das ich bereits in der Kneipe hinterlegt habe und das nicht weitergeleitet worden ist?
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Nein so dämlich kann man nicht sein. Da obiges aber nur einer von zig tausend Fällen ist, kann man leicht daran erkennen, wie amtlicher Sexismus gegen Väter auf dem Rücken von Kindern ausgetragen wird. Oder wie die Jobcenter Geld auf Verdacht an Mütter mit Kindern auszahlen und Väter mit Kindern auf dem Rechtsweg verhungern lassen.
Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-28268475997950305942013-05-08T13:01:00.000-07:002013-05-28T17:22:55.936-07:00Immer mehr Aufstocker wegen KindesunterhaltAuch wenn die Medien darüber <a href="http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/debatte-ueber-mindestlohn-die-haessliche-seite-der-aufstocker-statistik-1.1668084">nicht berichten</a> oder die <a href="http://www.arbeitsagentur.de/nn_27042/zentraler-Content/Pressemeldungen/2013/Presse-13-027.html">Bundesagentur für Arbeit</a> das Phänomen einfach verschweigt. Immer mehr Väter werden zu Aufstockern, d.h. sie müssen zu ihrem Erwerbseinkommen ergänzende Leistungen aus der Grundsicherung (SGB II) beziehen. Dabei sind es eben nicht nur Familienväter mit Niedriglohn, sondern aus <a href="http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=5531">ganz normalen Berufen</a> und auch mit Tarifeinkommen. Hintergrund sind die immer steigenden Lasten für Unterhaltszahlungen. Und titulierter Kindesunterhalt kann genauso wie Steuern vom Erwerbseinkommen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html">abgezogen </a>werden. Dasselbe gilt für andere gesetzliche Unterhaltspflichten.
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Das bedeutet an einem Beispiel konkret:
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Ein Vater mit zwei Kindern, 10 und 12 Jahre, hat ein Bruttoeinkommen von 1800 Euro. Davon zahlt er rund 540€ Steuern und Sozialabgaben. Ausgezahlt werden ca. 1260€ Netto. Anschließend bezahlt er sogenannten Mindestuntehalt von 272€ und 334€, insgesamt also 606€.
<p>Weil ihm richtigerweise nach dem Motto "Wer arbeitet, soll auch mehr haben" auch ein Erwerbstätigenfreibetrag verbleibt, kommen am Ende 324€ sogenantes anrechenbares Einkommen raus.
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Das deckt nicht das Existenzminimum seiner Familie, die aus ihm und seinen zwei Kindern besteht. Seine sozialrechtliche Bedarfsberechnung ergibt einen Bedarf von 1102€ nach den Kriterien des SGBII. <p>Also erhält er nun aufstockendes HartzIV in Höhe von 778€.
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Tatsächlich würde er erst aus dem HartzIV-Bezug kommen, wenn er ein Bruttoeinkommen von über 3300€ erzielen könnte. Das ist mit seiner Ausbildung kaum realistisch. Er wird sich in HartzIV einrichten müssen.
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Informationsabend: <p>
<b>Was mir als Teilzeit-Alleinerziehendem Vater zusteht - oder: wie man den Kindesunterhalt als Aufstocker vom Staat zurückholt</b><p>
Donnerstag, 30.Mai 2013 von 19.30-21.30 Uhr <p>
Ort: Familieninfotreff Berlin, Senefelderstr. 26, 10437 Berlin<p>
Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com2tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-91887575318129860922012-06-28T14:37:00.004-07:002012-06-28T14:43:05.285-07:00Umgangsrecht des Kindes nur nach KassenlageEigentlich unerhört: Der Staat erlaubt einer Mutter einfach überall hin zu ziehen, ohne sich irgendwelche Gedanken zu machen, wie es dem Kind damit geht und ob dessen Umgangsrecht mit dem Vater durchgeführt werden kann. Die Rechte der Mutter auf Freizügigkeit stehen über den Rechten aller anderen Menschen.
Völlig folgerrichtig hat daher ein Gericht entschieden, dass dann bei Bedürftigkeit der Staat auch für die Kosten aufkommen muss, wenn der Vater nicht genug Geld verdient: <br><br>
<i><b><a href="http://www.rhein-zeitung.de/regionales_artikel,-Hartz-IV-Empfaenger-bekommt-USA-Reisen-zum-Kind-bezahlt-_arid,171609.html">Hartz-IV-Empfänger bekommt USA-Reisen zum Kind bezahlt</a></b> Damit sich Papa und Sohn regelmäßig in die Arme schließen können, muss die Arge einem Hartz-IV-Empfänger aus Rheinland-Pfalz auch vier USA-Reisen im Jahr zahlen.</i>
<br>LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 1 SO 133/10 B ER - <br><br>
Nun kommt die Kehrtwende. Nach Kassenlage ist das Umgangsrecht des Kindes plötzlich Spielball fiskalischer Interessen:<br><br>
<i>
<b><a href="http://www.rhein-zeitung.de/regionales_artikel,-Urteil-Nur-einmal-im-Jahr-Geld-fuer-USA-Reise-zu-Kind-_arid,446129.html">Urteil: Nur einmal im Jahr Geld für USA-Reise zu Kind</a></b>
<br>
Mainz - Ein Hartz-IV-Empfänger, dessen Kind in den USA lebt, hat unter bestimmten Bedingungen nur Anspruch auf einen bezahlten Besuch pro Jahr in Amerika. Das entschied das rheinland-pfälzische Landessozialgericht nach einer Mitteilung vom Donnerstag in Mainz.</i>
<br><br>
Also ist das Umgangsrecht des Kindes nur dann ein Menschenrecht des Kindes, wenn man den Vater verpflichten kann, dafür aufzukommen. Verlogen.Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-72089369234641053852011-09-10T05:23:00.000-07:002011-09-10T05:39:25.465-07:00Umgangskosten bei UnterhaltBei der Festsetzung von Unterhalt gilt: <br />Angemessene Umgangskosten* sind vorweg vom Einkommen abzuziehen bzw. der Selbstbehalt ist entsprechend zu erhöhen. <br />Da nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung oft kein unberücksichtigtes Einkommen verbleibt, ist dies notwendig, um den Schutz der Familie zu gewährleisten. Gerade bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Unterhaltsschuldner die zur Aufrechterhaltung der Umgangskontakte notwendigen Mittel verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - FamRZ 2003, 1370; BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706; BGH, Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477). <br /><br />Als angemessene Umgangskosten dürften unserer Meinung nach betrachtet werden: <br /><br />1. Anteilige Kosten für Vorhaltung eines Kinderzimmers pro Kind (Kopfteilung)<br />2. Tagessatzmäßiger Lebenshaltung- und Versorgungsbetrag für das Kind in gleicher Höhe wie beim anderen Elternteil (= maßgebl. Unterhaltsatz / 30 Tage x Zahl der Umgangstage) gefordert wird<br />3. Fahrtkosten für die Abholung - je nach Alter für beide oder mind. für Kind, wenn dieses selbst fährt. Bahnkosten oder mind. 20 Cent pro Km. Ab DDT5 dürfte evtl. auch 30 Cent pro Km oder Bahn 1. Klasse angemessen sein.<br />4. Mehraufwand wegen umgangsbedingter AlleinerziehungMichael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com2tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-86286866308088325572011-03-24T06:58:00.000-07:002011-03-24T07:03:43.593-07:00Temporäre Bedarfsgemeinschaft mit VaterDas Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun mit einem Beschluß geklärt, dass ein Kind anteiligen Regelsatz für die Zeiten des Umgangs mit dem anderen Elternteil erhält:<br /><br /><span style="font-style: italic;">"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom X.X.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom X.X.2005 verurteilt, </span><span style="font-weight: bold; font-style: italic;">an den Kläger [Kind]- als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater </span><span style="font-style: italic;">für die Zeit vom X.X.2006 bis X.X.2009 </span><span style="font-weight: bold; font-style: italic;">1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag bei seinem Vater</span> nach den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu zahlen.<br /><br /><span style="font-style: italic;">Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen."</span><br /><br />Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />Verkündet am 20.01.2011 (noch nicht rechtskräftig)<br /><span style="font-weight: bold;">Az.:L 7 AS 119108</span> in Folge von Az.:.S 32 (12)AS 72/05 SG Duisburg<br /><br />Beschämend, dass für diese einfache Frage so lange gebraucht wurde und das Kind in dieser Zeit komplett ohne jede Unterstützung des angeblichen Sozialstaates war.Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-389316486653635522010-06-10T03:30:00.000-07:002010-06-10T03:37:34.219-07:00Sorgerecht für SozialleistungenSoweit der umgangsberechtigte Elternteil keine Vollmacht zur Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Sozialleistungen vom anderen Elternteil erhält, bleibt ihm nichts anderes übrig als diese Frage familiengerichtlich zu klären. Er muss einen Antrag auf alleinige Vertretungsvollmacht stellen.<br /><br />Das Ergebnis kann so aussehen:<br /><br /><a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEieGuU8uevaydZRjCK5aLGSzacutFmlu7kAUa8USWgIrpnPtpXrrUgL-VVdTWm_VDhKn2k9lOyHX1ngiGxH9ePq-oV19GKA2W78puWF8jtdBX5GIS0ku7dYucLNTqcu4X1L85wolnR38Co/s1600/Umgangskosten-Vertretung-AGPankow-12-11-09a.jpg"><img style="cursor: pointer; width: 400px; height: 113px;" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEieGuU8uevaydZRjCK5aLGSzacutFmlu7kAUa8USWgIrpnPtpXrrUgL-VVdTWm_VDhKn2k9lOyHX1ngiGxH9ePq-oV19GKA2W78puWF8jtdBX5GIS0ku7dYucLNTqcu4X1L85wolnR38Co/s400/Umgangskosten-Vertretung-AGPankow-12-11-09a.jpg" alt="" id="BLOGGER_PHOTO_ID_5481091649013212706" border="0" /></a><br /><br />Wie solche Anträge gestellt werden, kann man im Rahmen der regelmäßigen "Arbeitsgruppe Umgangskosten" bei uns erfahren.Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-41749755125836799552010-02-24T21:05:00.000-08:002010-02-24T21:15:31.929-08:00Käfighaltung für Trennungskinder?Allgemein haben sich beim SGB II Eckwerte für die Angemessenheit der Wohnungsgröße durchgesetzt: so gelten in der Regel 45m² für eine; oder 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, als angemessene Wohnungsgröße. Je nach Region und Kommune können diese Eckwerte etwas schwanken. Auch Säuglinge gelten nach der Rechtsprechung (und dem gesundenMenschenverstand) als Person (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.10.06, L 6 AS 556/06 ER, LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B u.a.). <p>Wie uns nun bekannt wurde, ist man bei der ARGE im Kreis Wesel der Meinung, dass für Trennungskinder durchaus auch eine Art Käfighaltung angemessen ist:<br /></p><p style="font-style: italic;"><span style="font-size:100%;">"<span style="font-size: 10pt; font-family: "Arial","sans-serif";">Hinsichtlich der angemessenen Kosten der Unterkunft sind im Rahmen einer gewöhnlichen Umgangsregelung.... <span style="font-weight: bold;">fünf</span> qm pro Kind anzuerkennen." </span></span></p>Nun würde uns allerdings mal interessieren, wo sich im Kreis Wesel denn diese Wohnungen mit den speziellen 5 qm-Kinderkäfigen befinden......Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-62619171443600589132010-02-18T18:11:00.000-08:002010-02-22T18:37:53.990-08:00Geschäftsanweisung: Kosten des UmgangsrechtsErstaunlich schnell hat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2. nun die Bundesagentur für Arbeit eine Geschäftsanweisung erlassen, nachdem jahrelang die Anträge von umgangsberechtigten Vätern blockiert und auf die lange Bank geschoben wurden....<br /><br />Darin heißt es u.a.<br /><span style="font-style: italic;">"Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts</span><br /><span style="font-style: italic;">Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen.Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. "</span><br />Interresant. Meint hier die Bundesagetur tatsächlich, dass sie sich durch Leistungsverweigerung über familiengerichtliche Urteile hinwegsetzen darf? Ist etwa der sog. Alleinerziehendezuschlag keine systemwidrige "Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten"? Oder sind die mehrheitlich Frauen, denen ein solcher Bonus gewährt wird, dieser Gesellschaft mehr wert als Trennungskinder?<br /><br /><span style="font-style: italic;">"Die Grundsicherungsstellen müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben." </span><br />Aha. Die Elternautonomie gilt nichts mehr bei Bedürftigkeit. Kinderrechte also nur für Boni-Banker?<br /><br /><span style="font-style: italic;">"Eine Übernahme der Kosten scheidet aus, wenn eine Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der – nicht hilfebedürftige – sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf die Grundsicherungsstelle verschiebt (z. B. Der allein sorgeberechtigte Vater ist nicht hilfebedürftig. Nach einer Vereinbarung mit der hilfebedürftigen umgangsberechtigten Mutter verbringen die Kinder dennoch die meiste Zeit bei ihrer Mutter, was dazu führt, dass während der Besuchszeiten für die Kinder Leistungen nach SGB II nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur temporären Bedarfsgemeinschaft erbracht werden müssen und die Kinder daher überwiegend Leistungen nach SGB II erhalten – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II)." </span><br />Ganz krude. Man nehme mal ein Beispiel, das ungefähr so häufig vorkommt, wie ein Eisbär in der Sahara. Das ist Polemik per Geschäftsanweisung.<br /><br /><span style="font-style: italic;">"Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 25.10.1994, Az.: 1 BvR 1197/93) verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände (wie einverständliche Regelung, Alter und Zahl der Kinder) in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen. Die Grundsicherungsstellen dürfen demnach nicht pauschal annehmen, dass ein einmaliger monatlicher Besuch des Kindes in der Regel ausreichend ist." ....</span><br />Na richtig. Auch die Bundesagentur ist Garant für das Kindeswohl. Keine Behörde darf so handeln, dass eine Kindeswohlgefährdung entsteht oder zumindest leichtfertig in Kauf genommen wird.<br /><br /><a href="http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html">.... weiterlesen</a>Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-57913417111444117702010-02-17T07:44:00.000-08:002010-02-17T07:49:31.019-08:00Herr Vogel (FDP) sieht Nachbesserungsbedarf....... und spricht von einem bald vier Jahre alten Urteil von der "jüngeren Rechtsprechung" und fordert zum Abwarten auf.<br /><br /><a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-575-38019--f244008.html#q244008">Ein Vater</a> fragt unter anderem:<br />"Wann wird eigentlich die in 2006 vom BSG entwickelte Rechtsfigur der zeitweisen Bedarfsgemeinschaften endlich in Gesetzesform gegossen?"<br /><br /><a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-575-38019--f244008.html#q244008">Herr Vogel (FDP) antwortet: </a><br />"Ich teile Ihre Auffassung, dass die Arbeitsgemeinschaft selbstverständlich die jüngere Rechtsprechung in ihre Überlegungen einbeziehen sollte, also auch das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem November 2006, auf das sie hinweisen. Dies wird selbstverständlich auch geschehen. Die Problematik der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft wird also bearbeitet und bei der Fortentwicklung der Gesetzgebung zum Arbeitslosengeld II beachtet werden."<br /><br />Die ganze Anfrage und Antwort unter <a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-575-38019--f244008.html#q244008">www.abgeordnetenwatch.de</a>Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-2821723108217883032010-02-16T07:41:00.000-08:002010-02-17T07:51:12.383-08:00Härtefälle UmgangskostenSo langsam scheint es bei der Politik angekommen zu sein: Das Umgangsrecht der Kinder ist ein Menschenrecht, was nicht durch die pauschalisierten Regelsätze abgedeckt ist.<br /><br />Das <a href="http://www.faz.net/s/Rub0B44038177824280BB9F799BC91030B0/Doc%7EEBE9BB21D940143AF82FB6E6DB8F6EB06%7EATpl%7EEcommon%7EScontent.html?rss_googlenews">Ministerium </a>anerkennt die Umgangskosten in einem Katalog der Härtefälle.Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-40233719865400884362010-02-15T07:28:00.000-08:002010-02-17T07:37:00.104-08:00Kinderfeindliches Jobcenter Pankow?Das Jobcenter Pankow schreibt einen Vater....<br /><br />"Eine Berücksichtigung Ihres Sohnes in der Bedarfsgemeinschaft ist nicht möglich, weil er sich nur alle 14 Tage am Wochenende bei lhnen aufhält und die Kindesmutter alle dem Kind zustehenden Leistungen erhält."<br /><br />Mal abgesehen davon, dass die Tatschenfestellung mit den 14 Tagen falsch ist: Kinderfeindlicher kann man seine Gesinnung nicht ausdrücken, ganz nach dem Motto:" Sie bekommen keine Unterstützung, da wir lieber anderen Menschen mehr geben, als diesen nach dem Gesetz zusteht."<br /><br />Falls mich mal wieder eine Behörde wegen Geld anschreibt, werde ich wohl mitteilen: "Habe das Geld schon den Banken gegeben, daher kriegen Sie nichts."<br /><span style="font-family: monospace;"><br /></span>Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com1tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-70555887957607910392010-02-09T03:13:00.000-08:002010-02-09T03:16:43.196-08:00Regelsätze verfassungswidrig09.02.2010 Entscheidung zu Hartz IV:<br /><br />Das Bundesverfassungsgericht hat <a href="http://www.stern.de/politik/deutschland/entscheidung-zu-hartz-iv-das-urteil-im-wortlaut-1542083.html">entschieden</a>: Die Hartz-IV-Regelsätze müssen neu berechnet werden - für Kinder ebenso wie für Erwachsene. Die bisherige Regelung sei verfassungswidrig.<br /><br />Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2010 eine an der Realität orientierte Neuregelung zu schaffen.<a href="http://www.n-tv.de/politik/Karlsruhe-kippt-Hartz-IV-Saetze-article717974.html" title=""> "Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs […] vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen […] erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist",</a> heißt es in dem Grundsatzurteil.Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-62539048788004312522010-01-12T17:22:00.000-08:002010-01-12T17:59:59.169-08:00Sorgerecht für Sozialleistungen auf den Vater übertragenAus einem aktuellen Urteil:<br /><br /><span style="font-style: italic;">"hat das Amtsgericht XXXX - Familiengericht - </span><br /><span style="font-style: italic;">am 04.01.2010 durch den Richter XXX</span><br /><span style="font-style: italic;">beschlossen: </span><br /><br /><span style="font-style: italic;">1. Im Wege einer </span><span style="font-weight: bold; font-style: italic;">einstweiligen Anordnung</span><span style="font-style: italic;"> wird die nachfolgende Angelegenheit </span><span style="font-weight: bold; font-style: italic;">allein </span><span style="font-style: italic;">auf den Kindesvater übertragen: </span><br /><span style="font-weight: bold; font-style: italic;">Sorgerecht </span><span style="font-style: italic;">für den am xx.xx.20xx geborenen KIND NAME, soweit es um die Geletendmachung etwaiger Sozialleistungesansprüche für KIND NAME, welche durch Ausübung des Umgangsrechtes des Antragstellers entstehen (.....), vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geht.</span><br /><br /><span style="font-style: italic;">Gründe: </span><br /><span style="font-style: italic;">...</span><br /><span style="font-style: italic;">...</span><br /><span style="font-style: italic;">Der Antragsteller ist bestrebt, für Zeiträume in welchen sich KIND bei ihm aufhält, zusätzliche Sozialleistungsansprüche geltend zu machen. </span><br /><span style="font-style: italic;">...</span><br /><span style="font-style: italic;">Die Antragsgegnerin hat sich geweigert, dem Antragsteller eine entsprechende Vollmacht zur Verfügung zu stellen.</span><br /><span style="font-style: italic;">...</span><br /><span style="font-style: italic;">II. Der Antrag ist begründet.</span><br /><span style="font-style: italic;">...</span><br /><span style="font-style: italic;">Es ist nicht erkennbar, dass der Kindesmutter daraus rechtliche Nachteile erwachsen. Soweit sie in ihrer Einlassung vom xx.12.2009 die Befürchtung vorbringt, dass die aus ihr und KIND gebildete Bedarfsgemeinschaft Kürzungen erfährt, ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit es tatsächlich so sein sollte, dass die SGB II-Zahlungen für die Bedarfsgemeinschaft der Mutter wegen derjenigen Tage, an denen sich KIND bei seinem Vater aufhält, gekürzt werden, wäre dies eine Rechtsfolge, die sich aus den entsprechenden sozialrechtlichen Vorschriften ergibt. Rechtsfolgen, die sich aus der Anwendung des Sozialrechts ergeben, sind jedoch von beiden Elternteilen hinzunehmen. </span><span style="font-weight: bold; font-style: italic;">Niemand hat einen Anspruch darauf, dass ihm höhere Leistungen zufließen als ihm nach dem Gesetz zustehen. </span><br /><br /><span style="font-style: italic;">(Hervorhebungen d.A.)</span><br /><br />Wir finden:<br />Väter und Mütter sollen gleich behandelt werden. Auch bei Sozialleistungen. Auch von den Behörden.<br /><br />Wer ebenfalls Schwierigkeiten hat, bei Bedürftigkeit als Geringverdiener (ALGII-Aufstocker) oder Hartz4- /Grundsicherungs-Bezieher die notwendigen Mittel zur Unterbringung und Verköstigung der Kinder von den jeweiligen Behörden zu erhalten, kann sich bei uns per Mail melden.<br /><br /><span style="font-weight: bold; font-style: italic;">mail (at) familieninfotreff.de</span>Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-76182788627563161872009-12-15T18:51:00.000-08:002010-01-12T18:52:45.813-08:00BGH Erhöhung Selbstbehalt<span style="font-weight: bold;">Leitsatz:</span><br />Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.).<br /><br />BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - OLG Bamberg ; AG BambergMichael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-89554086489933023482009-12-12T18:42:00.000-08:002010-01-12T18:44:25.074-08:00Beteiligung an Kosten des Umgangsrechts<div style="font-weight: bold;" class="quote_header">Zitat:</div><div class="quote_body">OLG Schleswig, v. 03.02.2006, <span style="font-weight: bold;">13 UF 135/05</span>, FamRZ 2006, 881<br /><br /><span style="font-style: italic;">Hat der betreuende Elternteil durch einen Umzug </span><strong style="font-style: italic;">eine erhebliche räumliche Distanz </strong><span style="font-style: italic;">des Kindes zum anderen Elternteil geschaffen, kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, sich am Holen und Bringen des Kindes zu beteiligen. Daß der sorgeberechtigte Elternteil, der durch den eigenen Umzug (mit den Kindern) die räumliche Distanz zum anderen Elternteil erst geschaffen hat, verpflichtet sei, sich am zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen (hier: die Kinder dem abholenden Vater teilweise entgegenzubringen).</span></div>Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-32474958519900057022009-12-02T19:03:00.000-08:002010-01-12T19:04:18.112-08:00Grundsatzentscheidung des BSG zu UmgangskostenEs <span style="font-family:Arial,Helvetica;">liegt eine <b>Grundsatzentscheidung </b>des Bundessozialgerichts (<a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2006-11-7&nr=9749&pos=3&anz=6">Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R</a>) vor, die zumindest den zukünftigen Weg beschreibt, der von bedürftigen Eltern gegangen werden muss.<br /><br />Mehr Infos unter<span style="font-weight: bold;"> </span><a style="font-weight: bold;" href="http://www.umgangskosten.de/">www.umgangskosten.de</a></span>Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7175653121160637580.post-36628334246486236592009-11-20T19:37:00.000-08:002009-11-20T19:38:52.458-08:00Umgangskosten<p align="left"><b>Umgangskosten</b></p> <p>Väter und Mütter deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten des Umganges mit den von ihnen getrenntlebenden Kindern zu bezahlen, haben einen Anspruch auf staatliche Unterstützung.</p> <p>1. Die angemessen größere Wohnung ist ein persönlicher Anspruch der Hilfebedürftigen (aus seinem Elternrecht Art 6, 2 GG) und bei der ARGE in eigenem Namen zu beanspruchen. (Günstig ist vorher Wohngeld zu beantragen!)</p> <p>2. Die Fahrtkosten sind beim Sozialamt / Grundsicherungsamt aus § 73 SGB XII zu beantragen.</p> <p>3. Evtl. anteilige Regelleistung für die Kinder sind _namens _der Kinder (sic!) bei der ARGe / Jobcenter zu beanspruchen. Es findet dann aber eine Prüfung der Bedürftigkeit der Kinder (= im Kinderbesitzerhaushalt) statt.</p> <p>Andernfalls geht die ARGE / Jobcenter einfach davon aus, dass die Mutter den Kindern Geld mitgibt (obwohl es dafür keinerlei familienrechtliche Handhabe gibt).</p> <p>Wird seitens des Amtes eine Unterstützung abgelehnt, dagegen in Widerspruch gehen. Wird der Widerspruch abgelehnt, dagegen vor dem Sozialgericht klagen.</p>Michael Stiefelhttp://www.blogger.com/profile/06794340456153858050noreply@blogger.com0