Dienstag, 20. Mai 2014

BSG B 14 AS 53/12 R Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht absetzbar

Ohne mündliche Verhandlung hatte das Bundessozialgericht am 20.02.2014 entschieden, ob auch Unterhaltsrückstände, die über den laufenden Kindesunterhalt hinaus gezahlt werden, zu den Absetzbeträgen beim Erwerbseinkommen zählen. - B 14 AS 53/12 R - 1. D., 2. M. ./. Jobcenter Ludwigslust - Parchim Strittig ist die Höhe des vom beklagten Jobcenter den Klägern zu zahlenden Alg II im Hinblick auf die Berücksichtigung von Zahlungen des Klägers zu 2 auf Unterhaltsrückstände als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF, § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II nF). Nach der nunmehr bekannt gewordenen Entscheidung, sind diese Beträge nicht absetzbar.