Dienstag, 28. Mai 2013

Soll ein Kind beim Umgangsvater hungern? B 14 AS 50/12 R

Das Sozialgericht in Düsseldorf hatte festgestellt, dass ein Kind auch etwas zu essen braucht, wenn es sich zwecks Umgang beim bedürftigen Vater aufhält. Das könnte man zwar für normal halten, aber die Gerichte müssen sich mit solchen Fragen beschäftigen, weil die Politik die Existenz von Vater-Kind-Familien komplett bei der HartzIV-Gesetzgebung unterschlagen hat. Nun hat eben das Gericht gemeint, ja 1/30 des Regelsatzes sind pro Tag des Aufenthaltes sind angemessen (Nun teilen wir diese Meinung zwar nicht ganz, weil wir uns ein 6/30stel Kinderbett nicht vorstellen können oder ein 6/30stel Kinderfahrrad nicht für besonders verkehrssicher halten). Aber das Gericht hat eben mal so entschieden.

Allerdings gönnt das Jobcenter einem Vater das Schwarze unter den Nägeln nicht und einem Kind nicht sein Existenzminimum, dort wo es sich aufhält. Daher ist das Jobcenter in Revision gegangen, weil es lieber alles Geld fürs Kind an die Muttis bezahlt, auf Vermutung hin auch für die Alleinerziehung abwesender Kinder.

Nun wird vorrausichtlich am 12.6.2013 das Bundessozialgericht zu folgender Frage die Mängel des Gesetzgebers ausbessern müssen:

B 14 AS 50/12 R Vorinstanz: SG Düsseldorf, S 21 AS 3986/10 WA Hat ein minderjähriges Kind für die Kalendertage des mehr als zwölfstündigen Aufenthalts im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils (temporäre Bedarfsgemeinschaft) auch dann einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn es als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil für diese Tage bereits Sozialgeld erhalten hat, das nicht an den getrennt lebenden Elternteil weitergeleitet worden ist?

Wenn ich so dämlich wie das Jobcenter wäre, würde ich fragen: Muss ich dem Finanzamt Geld nochmal zahlen, das ich bereits in der Kneipe hinterlegt habe und das nicht weitergeleitet worden ist?

Nein so dämlich kann man nicht sein. Da obiges aber nur einer von zig tausend Fällen ist, kann man leicht daran erkennen, wie amtlicher Sexismus gegen Väter auf dem Rücken von Kindern ausgetragen wird. Oder wie die Jobcenter Geld auf Verdacht an Mütter mit Kindern auszahlen und Väter mit Kindern auf dem Rechtsweg verhungern lassen.

Mittwoch, 8. Mai 2013

Immer mehr Aufstocker wegen Kindesunterhalt

Auch wenn die Medien darüber nicht berichten oder die Bundesagentur für Arbeit das Phänomen einfach verschweigt. Immer mehr Väter werden zu Aufstockern, d.h. sie müssen zu ihrem Erwerbseinkommen ergänzende Leistungen aus der Grundsicherung (SGB II) beziehen. Dabei sind es eben nicht nur Familienväter mit Niedriglohn, sondern aus ganz normalen Berufen und auch mit Tarifeinkommen. Hintergrund sind die immer steigenden Lasten für Unterhaltszahlungen. Und titulierter Kindesunterhalt kann genauso wie Steuern vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dasselbe gilt für andere gesetzliche Unterhaltspflichten.

Das bedeutet an einem Beispiel konkret:

Ein Vater mit zwei Kindern, 10 und 12 Jahre, hat ein Bruttoeinkommen von 1800 Euro. Davon zahlt er rund 540€ Steuern und Sozialabgaben. Ausgezahlt werden ca. 1260€ Netto. Anschließend bezahlt er sogenannten Mindestuntehalt von 272€ und 334€, insgesamt also 606€.

Weil ihm richtigerweise nach dem Motto "Wer arbeitet, soll auch mehr haben" auch ein Erwerbstätigenfreibetrag verbleibt, kommen am Ende 324€ sogenantes anrechenbares Einkommen raus.
Das deckt nicht das Existenzminimum seiner Familie, die aus ihm und seinen zwei Kindern besteht. Seine sozialrechtliche Bedarfsberechnung ergibt einen Bedarf von 1102€ nach den Kriterien des SGBII.

Also erhält er nun aufstockendes HartzIV in Höhe von 778€.

Tatsächlich würde er erst aus dem HartzIV-Bezug kommen, wenn er ein Bruttoeinkommen von über 3300€ erzielen könnte. Das ist mit seiner Ausbildung kaum realistisch. Er wird sich in HartzIV einrichten müssen.

Informationsabend:

Was mir als Teilzeit-Alleinerziehendem Vater zusteht - oder: wie man den Kindesunterhalt als Aufstocker vom Staat zurückholt

Donnerstag, 30.Mai 2013 von 19.30-21.30 Uhr

Ort: Familieninfotreff Berlin, Senefelderstr. 26, 10437 Berlin