Das bedeutet an einem Beispiel konkret:
Ein Vater mit zwei Kindern, 10 und 12 Jahre, hat ein Bruttoeinkommen von 1800 Euro. Davon zahlt er rund 540€ Steuern und Sozialabgaben. Ausgezahlt werden ca. 1260€ Netto. Anschließend bezahlt er sogenannten Mindestuntehalt von 272€ und 334€, insgesamt also 606€.
Weil ihm richtigerweise nach dem Motto "Wer arbeitet, soll auch mehr haben" auch ein Erwerbstätigenfreibetrag verbleibt, kommen am Ende 324€ sogenantes anrechenbares Einkommen raus.
Das deckt nicht das Existenzminimum seiner Familie, die aus ihm und seinen zwei Kindern besteht. Seine sozialrechtliche Bedarfsberechnung ergibt einen Bedarf von 1102€ nach den Kriterien des SGBII.
Also erhält er nun aufstockendes HartzIV in Höhe von 778€.
Tatsächlich würde er erst aus dem HartzIV-Bezug kommen, wenn er ein Bruttoeinkommen von über 3300€ erzielen könnte. Das ist mit seiner Ausbildung kaum realistisch. Er wird sich in HartzIV einrichten müssen.
Informationsabend:
Was mir als Teilzeit-Alleinerziehendem Vater zusteht - oder: wie man den Kindesunterhalt als Aufstocker vom Staat zurückholt
Donnerstag, 30.Mai 2013 von 19.30-21.30 Uhr
Ort: Familieninfotreff Berlin, Senefelderstr. 26, 10437 Berlin
Heute im Bundestag:
AntwortenLöschenhttp://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/133/1713393.pdf
Fragen für die Fragestunde der 239. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 15. Mai 2013
Abgeordnete Sabine Zimmermann (DIE LINKE.)
"Wie ist die Erstattung von Umgangskosten mit getrennt vom Elternteil lebenden Kindern jeweils im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und im
SGB XII sachlich und verfahrensmäßig geregelt
(Fahrt- und Übernachtungskosten für Elternteil und Kind sowie Bedarfskosten der Kinder während der Umgangszeit), und welche sachliche Rechtfertigung gibt es ggf. für eine unterschiedliche Behandlung im SGB II gegenüber dem SGB XII?"
Abgeordnete Sabine Zimmermann (DIE LINKE.)
"Welche Daten bzw. Schätzungen gibt es zur Zahl
der Erstattungen von Umgangskosten mit getrennt
vom Elternteil lebenden Kindern, und welche Probleme sind der Bundesregierung aus der Praxis bekannt,die es im Zusammenhang mit der Erstattung
von Umgangskosten mit getrennt vom Elternteil lebenden Kindern gibt?"
Update: Kommentar zur 2. Frage aus dem Plenarsitzungsprotokoll:
AntwortenLöschenhttp://dip21.bundestag.de/dip21/btp/17/17239.pdf
Zu Frage 51:
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die eine differenzierte statistische Auswertung zu Leistungen für entstehende Umgangskosten ermöglichen. Probleme aus der Praxis im Zusammenhang mit der Erstattung von Umgangskosten bei getrennt vom Elternteil lebenden Kindern sind nicht bekannt.