Dienstag, 15. Dezember 2009

BGH Erhöhung Selbstbehalt

Leitsatz:
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.).

BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - OLG Bamberg ; AG Bamberg

Samstag, 12. Dezember 2009

Beteiligung an Kosten des Umgangsrechts

Zitat:
OLG Schleswig, v. 03.02.2006, 13 UF 135/05, FamRZ 2006, 881

Hat der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz des Kindes zum anderen Elternteil geschaffen, kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, sich am Holen und Bringen des Kindes zu beteiligen. Daß der sorgeberechtigte Elternteil, der durch den eigenen Umzug (mit den Kindern) die räumliche Distanz zum anderen Elternteil erst geschaffen hat, verpflichtet sei, sich am zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen (hier: die Kinder dem abholenden Vater teilweise entgegenzubringen).

Mittwoch, 2. Dezember 2009

Grundsatzentscheidung des BSG zu Umgangskosten

Es liegt eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R) vor, die zumindest den zukünftigen Weg beschreibt, der von bedürftigen Eltern gegangen werden muss.

Mehr Infos unter www.umgangskosten.de

Freitag, 20. November 2009

Umgangskosten

Umgangskosten

Väter und Mütter deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten des Umganges mit den von ihnen getrenntlebenden Kindern zu bezahlen, haben einen Anspruch auf staatliche Unterstützung.

1. Die angemessen größere Wohnung ist ein persönlicher Anspruch der Hilfebedürftigen (aus seinem Elternrecht Art 6, 2 GG) und bei der ARGE in eigenem Namen zu beanspruchen. (Günstig ist vorher Wohngeld zu beantragen!)

2. Die Fahrtkosten sind beim Sozialamt / Grundsicherungsamt aus § 73 SGB XII zu beantragen.

3. Evtl. anteilige Regelleistung für die Kinder sind _namens _der Kinder (sic!) bei der ARGe / Jobcenter zu beanspruchen. Es findet dann aber eine Prüfung der Bedürftigkeit der Kinder (= im Kinderbesitzerhaushalt) statt.

Andernfalls geht die ARGE / Jobcenter einfach davon aus, dass die Mutter den Kindern Geld mitgibt (obwohl es dafür keinerlei familienrechtliche Handhabe gibt).

Wird seitens des Amtes eine Unterstützung abgelehnt, dagegen in Widerspruch gehen. Wird der Widerspruch abgelehnt, dagegen vor dem Sozialgericht klagen.