Mittwoch, 24. Februar 2010

Käfighaltung für Trennungskinder?

Allgemein haben sich beim SGB II Eckwerte für die Angemessenheit der Wohnungsgröße durchgesetzt: so gelten in der Regel 45m² für eine; oder 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, als angemessene Wohnungsgröße. Je nach Region und Kommune können diese Eckwerte etwas schwanken. Auch Säuglinge gelten nach der Rechtsprechung (und dem gesundenMenschenverstand) als Person (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.10.06, L 6 AS 556/06 ER, LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B u.a.).

Wie uns nun bekannt wurde, ist man bei der ARGE im Kreis Wesel der Meinung, dass für Trennungskinder durchaus auch eine Art Käfighaltung angemessen ist:

"Hinsichtlich der angemessenen Kosten der Unterkunft sind im Rahmen einer gewöhnlichen Umgangsregelung.... fünf qm pro Kind anzuerkennen."

Nun würde uns allerdings mal interessieren, wo sich im Kreis Wesel denn diese Wohnungen mit den speziellen 5 qm-Kinderkäfigen befinden......

Donnerstag, 18. Februar 2010

Geschäftsanweisung: Kosten des Umgangsrechts

Erstaunlich schnell hat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2. nun die Bundesagentur für Arbeit eine Geschäftsanweisung erlassen, nachdem jahrelang die Anträge von umgangsberechtigten Vätern blockiert und auf die lange Bank geschoben wurden....

Darin heißt es u.a.
"Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen.Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. "
Interresant. Meint hier die Bundesagetur tatsächlich, dass sie sich durch Leistungsverweigerung über familiengerichtliche Urteile hinwegsetzen darf? Ist etwa der sog. Alleinerziehendezuschlag keine systemwidrige "Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten"? Oder sind die mehrheitlich Frauen, denen ein solcher Bonus gewährt wird, dieser Gesellschaft mehr wert als Trennungskinder?

"Die Grundsicherungsstellen müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben."
Aha. Die Elternautonomie gilt nichts mehr bei Bedürftigkeit. Kinderrechte also nur für Boni-Banker?

"Eine Übernahme der Kosten scheidet aus, wenn eine Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der – nicht hilfebedürftige – sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf die Grundsicherungsstelle verschiebt (z. B. Der allein sorgeberechtigte Vater ist nicht hilfebedürftig. Nach einer Vereinbarung mit der hilfebedürftigen umgangsberechtigten Mutter verbringen die Kinder dennoch die meiste Zeit bei ihrer Mutter, was dazu führt, dass während der Besuchszeiten für die Kinder Leistungen nach SGB II nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur temporären Bedarfsgemeinschaft erbracht werden müssen und die Kinder daher überwiegend Leistungen nach SGB II erhalten – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II)."
Ganz krude. Man nehme mal ein Beispiel, das ungefähr so häufig vorkommt, wie ein Eisbär in der Sahara. Das ist Polemik per Geschäftsanweisung.

"Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 25.10.1994, Az.: 1 BvR 1197/93) verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände (wie einverständliche Regelung, Alter und Zahl der Kinder) in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen. Die Grundsicherungsstellen dürfen demnach nicht pauschal annehmen, dass ein einmaliger monatlicher Besuch des Kindes in der Regel ausreichend ist." ....
Na richtig. Auch die Bundesagentur ist Garant für das Kindeswohl. Keine Behörde darf so handeln, dass eine Kindeswohlgefährdung entsteht oder zumindest leichtfertig in Kauf genommen wird.

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Mittwoch, 17. Februar 2010

Herr Vogel (FDP) sieht Nachbesserungsbedarf...

.... und spricht von einem bald vier Jahre alten Urteil von der "jüngeren Rechtsprechung" und fordert zum Abwarten auf.

Ein Vater fragt unter anderem:
"Wann wird eigentlich die in 2006 vom BSG entwickelte Rechtsfigur der zeitweisen Bedarfsgemeinschaften endlich in Gesetzesform gegossen?"

Herr Vogel (FDP) antwortet:
"Ich teile Ihre Auffassung, dass die Arbeitsgemeinschaft selbstverständlich die jüngere Rechtsprechung in ihre Überlegungen einbeziehen sollte, also auch das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem November 2006, auf das sie hinweisen. Dies wird selbstverständlich auch geschehen. Die Problematik der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft wird also bearbeitet und bei der Fortentwicklung der Gesetzgebung zum Arbeitslosengeld II beachtet werden."

Die ganze Anfrage und Antwort unter www.abgeordnetenwatch.de

Dienstag, 16. Februar 2010

Härtefälle Umgangskosten

So langsam scheint es bei der Politik angekommen zu sein: Das Umgangsrecht der Kinder ist ein Menschenrecht, was nicht durch die pauschalisierten Regelsätze abgedeckt ist.

Das Ministerium anerkennt die Umgangskosten in einem Katalog der Härtefälle.

Montag, 15. Februar 2010

Kinderfeindliches Jobcenter Pankow?

Das Jobcenter Pankow schreibt einen Vater....

"Eine Berücksichtigung Ihres Sohnes in der Bedarfsgemeinschaft ist nicht möglich, weil er sich nur alle 14 Tage am Wochenende bei lhnen aufhält und die Kindesmutter alle dem Kind zustehenden Leistungen erhält."

Mal abgesehen davon, dass die Tatschenfestellung mit den 14 Tagen falsch ist: Kinderfeindlicher kann man seine Gesinnung nicht ausdrücken, ganz nach dem Motto:" Sie bekommen keine Unterstützung, da wir lieber anderen Menschen mehr geben, als diesen nach dem Gesetz zusteht."

Falls mich mal wieder eine Behörde wegen Geld anschreibt, werde ich wohl mitteilen: "Habe das Geld schon den Banken gegeben, daher kriegen Sie nichts."

Dienstag, 9. Februar 2010

Regelsätze verfassungswidrig

09.02.2010 Entscheidung zu Hartz IV:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Hartz-IV-Regelsätze müssen neu berechnet werden - für Kinder ebenso wie für Erwachsene. Die bisherige Regelung sei verfassungswidrig.

Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2010 eine an der Realität orientierte Neuregelung zu schaffen. "Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs […] vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen […] erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist", heißt es in dem Grundsatzurteil.