Donnerstag, 18. Februar 2010

Geschäftsanweisung: Kosten des Umgangsrechts

Erstaunlich schnell hat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2. nun die Bundesagentur für Arbeit eine Geschäftsanweisung erlassen, nachdem jahrelang die Anträge von umgangsberechtigten Vätern blockiert und auf die lange Bank geschoben wurden....

Darin heißt es u.a.
"Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen.Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. "
Interresant. Meint hier die Bundesagetur tatsächlich, dass sie sich durch Leistungsverweigerung über familiengerichtliche Urteile hinwegsetzen darf? Ist etwa der sog. Alleinerziehendezuschlag keine systemwidrige "Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten"? Oder sind die mehrheitlich Frauen, denen ein solcher Bonus gewährt wird, dieser Gesellschaft mehr wert als Trennungskinder?

"Die Grundsicherungsstellen müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben."
Aha. Die Elternautonomie gilt nichts mehr bei Bedürftigkeit. Kinderrechte also nur für Boni-Banker?

"Eine Übernahme der Kosten scheidet aus, wenn eine Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der – nicht hilfebedürftige – sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf die Grundsicherungsstelle verschiebt (z. B. Der allein sorgeberechtigte Vater ist nicht hilfebedürftig. Nach einer Vereinbarung mit der hilfebedürftigen umgangsberechtigten Mutter verbringen die Kinder dennoch die meiste Zeit bei ihrer Mutter, was dazu führt, dass während der Besuchszeiten für die Kinder Leistungen nach SGB II nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur temporären Bedarfsgemeinschaft erbracht werden müssen und die Kinder daher überwiegend Leistungen nach SGB II erhalten – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II)."
Ganz krude. Man nehme mal ein Beispiel, das ungefähr so häufig vorkommt, wie ein Eisbär in der Sahara. Das ist Polemik per Geschäftsanweisung.

"Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 25.10.1994, Az.: 1 BvR 1197/93) verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände (wie einverständliche Regelung, Alter und Zahl der Kinder) in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen. Die Grundsicherungsstellen dürfen demnach nicht pauschal annehmen, dass ein einmaliger monatlicher Besuch des Kindes in der Regel ausreichend ist." ....
Na richtig. Auch die Bundesagentur ist Garant für das Kindeswohl. Keine Behörde darf so handeln, dass eine Kindeswohlgefährdung entsteht oder zumindest leichtfertig in Kauf genommen wird.

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