Samstag, 12. Dezember 2009

Beteiligung an Kosten des Umgangsrechts

Zitat:
OLG Schleswig, v. 03.02.2006, 13 UF 135/05, FamRZ 2006, 881

Hat der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz des Kindes zum anderen Elternteil geschaffen, kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, sich am Holen und Bringen des Kindes zu beteiligen. Daß der sorgeberechtigte Elternteil, der durch den eigenen Umzug (mit den Kindern) die räumliche Distanz zum anderen Elternteil erst geschaffen hat, verpflichtet sei, sich am zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen (hier: die Kinder dem abholenden Vater teilweise entgegenzubringen).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen