Samstag, 10. September 2011

Umgangskosten bei Unterhalt

Bei der Festsetzung von Unterhalt gilt:
Angemessene Umgangskosten* sind vorweg vom Einkommen abzuziehen bzw. der Selbstbehalt ist entsprechend zu erhöhen.
Da nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung oft kein unberücksichtigtes Einkommen verbleibt, ist dies notwendig, um den Schutz der Familie zu gewährleisten. Gerade bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Unterhaltsschuldner die zur Aufrechterhaltung der Umgangskontakte notwendigen Mittel verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - FamRZ 2003, 1370; BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706; BGH, Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477).

Als angemessene Umgangskosten dürften unserer Meinung nach betrachtet werden:

1. Anteilige Kosten für Vorhaltung eines Kinderzimmers pro Kind (Kopfteilung)
2. Tagessatzmäßiger Lebenshaltung- und Versorgungsbetrag für das Kind in gleicher Höhe wie beim anderen Elternteil (= maßgebl. Unterhaltsatz / 30 Tage x Zahl der Umgangstage) gefordert wird
3. Fahrtkosten für die Abholung - je nach Alter für beide oder mind. für Kind, wenn dieses selbst fährt. Bahnkosten oder mind. 20 Cent pro Km. Ab DDT5 dürfte evtl. auch 30 Cent pro Km oder Bahn 1. Klasse angemessen sein.
4. Mehraufwand wegen umgangsbedingter Alleinerziehung

2 Kommentare:

  1. Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.

    AntwortenLöschen
  2. Entschuldigung für die vielleicht blöde Frage, aber was bedeutet das DDT5 in Punkt 3?

    Vielen Dank im voraus.

    Micha L.

    AntwortenLöschen