Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun mit einem Beschluß geklärt, dass ein Kind anteiligen Regelsatz für die Zeiten des Umgangs mit dem anderen Elternteil erhält:
"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom X.X.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom X.X.2005 verurteilt, an den Kläger [Kind]- als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für die Zeit vom X.X.2006 bis X.X.2009 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag bei seinem Vater nach den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu zahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen."
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Verkündet am 20.01.2011 (noch nicht rechtskräftig)
Az.:L 7 AS 119108 in Folge von Az.:.S 32 (12)AS 72/05 SG Duisburg
Beschämend, dass für diese einfache Frage so lange gebraucht wurde und das Kind in dieser Zeit komplett ohne jede Unterstützung des angeblichen Sozialstaates war.
Donnerstag, 24. März 2011
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen