Soweit der umgangsberechtigte Elternteil keine Vollmacht zur Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Sozialleistungen vom anderen Elternteil erhält, bleibt ihm nichts anderes übrig als diese Frage familiengerichtlich zu klären. Er muss einen Antrag auf alleinige Vertretungsvollmacht stellen.
Das Ergebnis kann so aussehen:
Wie solche Anträge gestellt werden, kann man im Rahmen der regelmäßigen "Arbeitsgruppe Umgangskosten" bei uns erfahren.
Donnerstag, 10. Juni 2010
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