Allgemein haben sich beim SGB II Eckwerte für die Angemessenheit der Wohnungsgröße durchgesetzt: so gelten in der Regel 45m² für eine; oder 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, als angemessene Wohnungsgröße. Je nach Region und Kommune können diese Eckwerte etwas schwanken. Auch Säuglinge gelten nach der Rechtsprechung (und dem gesundenMenschenverstand) als Person (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.10.06, L 6 AS 556/06 ER, LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B u.a.).
Wie uns nun bekannt wurde, ist man bei der ARGE im Kreis Wesel der Meinung, dass für Trennungskinder durchaus auch eine Art Käfighaltung angemessen ist:
"Hinsichtlich der angemessenen Kosten der Unterkunft sind im Rahmen einer gewöhnlichen Umgangsregelung.... fünf qm pro Kind anzuerkennen."
Nun würde uns allerdings mal interessieren, wo sich im Kreis Wesel denn diese Wohnungen mit den speziellen 5 qm-Kinderkäfigen befinden......
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