Dienstag, 20. Mai 2014

BSG B 14 AS 53/12 R Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht absetzbar

Ohne mündliche Verhandlung hatte das Bundessozialgericht am 20.02.2014 entschieden, ob auch Unterhaltsrückstände, die über den laufenden Kindesunterhalt hinaus gezahlt werden, zu den Absetzbeträgen beim Erwerbseinkommen zählen. - B 14 AS 53/12 R - 1. D., 2. M. ./. Jobcenter Ludwigslust - Parchim Strittig ist die Höhe des vom beklagten Jobcenter den Klägern zu zahlenden Alg II im Hinblick auf die Berücksichtigung von Zahlungen des Klägers zu 2 auf Unterhaltsrückstände als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF, § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II nF). Nach der nunmehr bekannt gewordenen Entscheidung, sind diese Beträge nicht absetzbar.

Donnerstag, 3. April 2014

Jobcenter muss Reisekosten für Umgang in Indonesien tragen

Weil dieser Staat einer Mutter das verbringen eines Kindes auch ans andere Ende der Welt erlaubt, musste das Landessozialgericht Essen entscheiden: Dreiwöchige Reise muss zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit zehnjährigem Sohn finanziert werden Essen. In einem Eilverfahren (Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter verpflichtet, eine Reise nach Indonesien zu finanzieren. Dort lebt der zehnjährige Sohn des Antragstellers. Der Sohn ist vor einigen Jahren ohne Zustimmung des Antragstellers mit der Mutter nach Indonesien gezogen. Der Antragsteller pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt zu ihm. Da ihm die finanziellen Mittel zur Durchführung einer Reise nach Indonesien (insbesondere Flugkosten, Verpflegungskosten, Transferkosten, Reisegebühren und Unterkunft) fehlten, beantragte er entsprechende Mittel bei Jobcenter. Daher gab ihm nun das Landessozialgericht in einer Eilentscheidung recht. Ähnlich Entscheidungen gab es bereits vorher, in Bezug auf Umgangskontakte in USA, Los Angeles (LSG Rheinland-Pfalz) und Australien (LSG Berlin-Brandenburg).

Dienstag, 28. Mai 2013

Soll ein Kind beim Umgangsvater hungern? B 14 AS 50/12 R

Das Sozialgericht in Düsseldorf hatte festgestellt, dass ein Kind auch etwas zu essen braucht, wenn es sich zwecks Umgang beim bedürftigen Vater aufhält. Das könnte man zwar für normal halten, aber die Gerichte müssen sich mit solchen Fragen beschäftigen, weil die Politik die Existenz von Vater-Kind-Familien komplett bei der HartzIV-Gesetzgebung unterschlagen hat. Nun hat eben das Gericht gemeint, ja 1/30 des Regelsatzes sind pro Tag des Aufenthaltes sind angemessen (Nun teilen wir diese Meinung zwar nicht ganz, weil wir uns ein 6/30stel Kinderbett nicht vorstellen können oder ein 6/30stel Kinderfahrrad nicht für besonders verkehrssicher halten). Aber das Gericht hat eben mal so entschieden.

Allerdings gönnt das Jobcenter einem Vater das Schwarze unter den Nägeln nicht und einem Kind nicht sein Existenzminimum, dort wo es sich aufhält. Daher ist das Jobcenter in Revision gegangen, weil es lieber alles Geld fürs Kind an die Muttis bezahlt, auf Vermutung hin auch für die Alleinerziehung abwesender Kinder.

Nun wird vorrausichtlich am 12.6.2013 das Bundessozialgericht zu folgender Frage die Mängel des Gesetzgebers ausbessern müssen:

B 14 AS 50/12 R Vorinstanz: SG Düsseldorf, S 21 AS 3986/10 WA Hat ein minderjähriges Kind für die Kalendertage des mehr als zwölfstündigen Aufenthalts im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils (temporäre Bedarfsgemeinschaft) auch dann einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn es als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil für diese Tage bereits Sozialgeld erhalten hat, das nicht an den getrennt lebenden Elternteil weitergeleitet worden ist?

Wenn ich so dämlich wie das Jobcenter wäre, würde ich fragen: Muss ich dem Finanzamt Geld nochmal zahlen, das ich bereits in der Kneipe hinterlegt habe und das nicht weitergeleitet worden ist?

Nein so dämlich kann man nicht sein. Da obiges aber nur einer von zig tausend Fällen ist, kann man leicht daran erkennen, wie amtlicher Sexismus gegen Väter auf dem Rücken von Kindern ausgetragen wird. Oder wie die Jobcenter Geld auf Verdacht an Mütter mit Kindern auszahlen und Väter mit Kindern auf dem Rechtsweg verhungern lassen.

Mittwoch, 8. Mai 2013

Immer mehr Aufstocker wegen Kindesunterhalt

Auch wenn die Medien darüber nicht berichten oder die Bundesagentur für Arbeit das Phänomen einfach verschweigt. Immer mehr Väter werden zu Aufstockern, d.h. sie müssen zu ihrem Erwerbseinkommen ergänzende Leistungen aus der Grundsicherung (SGB II) beziehen. Dabei sind es eben nicht nur Familienväter mit Niedriglohn, sondern aus ganz normalen Berufen und auch mit Tarifeinkommen. Hintergrund sind die immer steigenden Lasten für Unterhaltszahlungen. Und titulierter Kindesunterhalt kann genauso wie Steuern vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Dasselbe gilt für andere gesetzliche Unterhaltspflichten.

Das bedeutet an einem Beispiel konkret:

Ein Vater mit zwei Kindern, 10 und 12 Jahre, hat ein Bruttoeinkommen von 1800 Euro. Davon zahlt er rund 540€ Steuern und Sozialabgaben. Ausgezahlt werden ca. 1260€ Netto. Anschließend bezahlt er sogenannten Mindestuntehalt von 272€ und 334€, insgesamt also 606€.

Weil ihm richtigerweise nach dem Motto "Wer arbeitet, soll auch mehr haben" auch ein Erwerbstätigenfreibetrag verbleibt, kommen am Ende 324€ sogenantes anrechenbares Einkommen raus.
Das deckt nicht das Existenzminimum seiner Familie, die aus ihm und seinen zwei Kindern besteht. Seine sozialrechtliche Bedarfsberechnung ergibt einen Bedarf von 1102€ nach den Kriterien des SGBII.

Also erhält er nun aufstockendes HartzIV in Höhe von 778€.

Tatsächlich würde er erst aus dem HartzIV-Bezug kommen, wenn er ein Bruttoeinkommen von über 3300€ erzielen könnte. Das ist mit seiner Ausbildung kaum realistisch. Er wird sich in HartzIV einrichten müssen.

Informationsabend:

Was mir als Teilzeit-Alleinerziehendem Vater zusteht - oder: wie man den Kindesunterhalt als Aufstocker vom Staat zurückholt

Donnerstag, 30.Mai 2013 von 19.30-21.30 Uhr

Ort: Familieninfotreff Berlin, Senefelderstr. 26, 10437 Berlin

Donnerstag, 28. Juni 2012

Umgangsrecht des Kindes nur nach Kassenlage

Eigentlich unerhört: Der Staat erlaubt einer Mutter einfach überall hin zu ziehen, ohne sich irgendwelche Gedanken zu machen, wie es dem Kind damit geht und ob dessen Umgangsrecht mit dem Vater durchgeführt werden kann. Die Rechte der Mutter auf Freizügigkeit stehen über den Rechten aller anderen Menschen. Völlig folgerrichtig hat daher ein Gericht entschieden, dass dann bei Bedürftigkeit der Staat auch für die Kosten aufkommen muss, wenn der Vater nicht genug Geld verdient:

Hartz-IV-Empfänger bekommt USA-Reisen zum Kind bezahlt Damit sich Papa und Sohn regelmäßig in die Arme schließen können, muss die Arge einem Hartz-IV-Empfänger aus Rheinland-Pfalz auch vier USA-Reisen im Jahr zahlen.
LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 1 SO 133/10 B ER -

Nun kommt die Kehrtwende. Nach Kassenlage ist das Umgangsrecht des Kindes plötzlich Spielball fiskalischer Interessen:

Urteil: Nur einmal im Jahr Geld für USA-Reise zu Kind
Mainz - Ein Hartz-IV-Empfänger, dessen Kind in den USA lebt, hat unter bestimmten Bedingungen nur Anspruch auf einen bezahlten Besuch pro Jahr in Amerika. Das entschied das rheinland-pfälzische Landessozialgericht nach einer Mitteilung vom Donnerstag in Mainz.


Also ist das Umgangsrecht des Kindes nur dann ein Menschenrecht des Kindes, wenn man den Vater verpflichten kann, dafür aufzukommen. Verlogen.

Samstag, 10. September 2011

Umgangskosten bei Unterhalt

Bei der Festsetzung von Unterhalt gilt:
Angemessene Umgangskosten* sind vorweg vom Einkommen abzuziehen bzw. der Selbstbehalt ist entsprechend zu erhöhen.
Da nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung oft kein unberücksichtigtes Einkommen verbleibt, ist dies notwendig, um den Schutz der Familie zu gewährleisten. Gerade bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Unterhaltsschuldner die zur Aufrechterhaltung der Umgangskontakte notwendigen Mittel verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - FamRZ 2003, 1370; BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706; BGH, Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477).

Als angemessene Umgangskosten dürften unserer Meinung nach betrachtet werden:

1. Anteilige Kosten für Vorhaltung eines Kinderzimmers pro Kind (Kopfteilung)
2. Tagessatzmäßiger Lebenshaltung- und Versorgungsbetrag für das Kind in gleicher Höhe wie beim anderen Elternteil (= maßgebl. Unterhaltsatz / 30 Tage x Zahl der Umgangstage) gefordert wird
3. Fahrtkosten für die Abholung - je nach Alter für beide oder mind. für Kind, wenn dieses selbst fährt. Bahnkosten oder mind. 20 Cent pro Km. Ab DDT5 dürfte evtl. auch 30 Cent pro Km oder Bahn 1. Klasse angemessen sein.
4. Mehraufwand wegen umgangsbedingter Alleinerziehung

Donnerstag, 24. März 2011

Temporäre Bedarfsgemeinschaft mit Vater

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun mit einem Beschluß geklärt, dass ein Kind anteiligen Regelsatz für die Zeiten des Umgangs mit dem anderen Elternteil erhält:

"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom X.X.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom X.X.2005 verurteilt, an den Kläger [Kind]- als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für die Zeit vom X.X.2006 bis X.X.2009 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag bei seinem Vater nach den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu zahlen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen."

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Verkündet am 20.01.2011 (noch nicht rechtskräftig)
Az.:L 7 AS 119108 in Folge von Az.:.S 32 (12)AS 72/05 SG Duisburg

Beschämend, dass für diese einfache Frage so lange gebraucht wurde und das Kind in dieser Zeit komplett ohne jede Unterstützung des angeblichen Sozialstaates war.